6. Aussetzung 6.1 Nach Art. 127 StGB wird bestraft, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt. 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, dass es sich um einen elektiven Eingriff gehandelt habe, der zwar zeitlich bald, aber nicht notfallmässig durchzuführen war. Dr. E.________ habe noch am gleichen Tag, als er vom Ausgang der Anästhesie-Sprechstunde bei der Beschuldigten 2 (28. September 2015) erfahren habe, das Spital G._____