13 Darüber hinaus ging es der Beschuldigten 2 offensichtlich nicht darum, mit der Einverständniserklärung den Beschwerdeführer zu nötigen, von seinem Glaubensbekenntnis abzurücken, sondern sie wollte «verhindern, dass in einer möglichen kritischen Situation das Medizinalpersonal gezwungen sein kann, gegen ihre eigenen ethischen Grundsätze, in einer behandelbaren Notsituation eine mögliche sinnvolle Massnahme (Bluttransfusion) unterlassen zu müssen.» (Brief der Beschuldigten 2 an den Beschwerdeführer vom 3. November 2015).