Wer sich bei der Verweigerung einer Leistung auf rechtlich zulässige Gründe stützt, greift nicht automatisch in unzulässiger Weise in die Entscheidungsfreiheit des jeweils anderen ein, auch wenn dies mit Konsequenzen (hier: gewisse Beeinträchtigung der Lebensqualität) verbunden ist. Was der Beschwerdeführer aus der von ihm beschriebenen «schweren Notsituation» ableiten möchte, ist nicht ersichtlich. Dieses Dilemma ist bei ihm bei jedem medizinischen Eingriff, bei welchem ein grösserer Blutverlust zu den potentiellen Komplikationen gehört, im Kern angelegt.