Diese Freiheit findet ihre Grenze dort, wo sie mit ebenjener Freiheit eines Dritten kollidiert. Die Freiheit des Beschwerdeführers, Bluttransfusionen für sich strikte abzulehnen, kollidiert mit der oben dargestellten Freiheit der medizinischen Fachperson, die Mitwirkung an einem elektiven Eingriff bei einem Zeugen Jehovas, unter den von dieser Glaubensgemeinschaft aufgestellten Regeln bezüglich der Einsetzung von Blut oder Blutprodukten, abzulehnen. Insofern besteht auf beiden Seiten eine Drucksituation: