Der Straftatbestand der Nötigung vermittelt dem Beschwerdeführer keinen durchsetzbaren Anspruch auf elektive Eingriffe unter den von ihm gesetzten Rahmenbedingungen. Jedermann steht innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung, und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 181). Diese Freiheit findet ihre Grenze dort, wo sie mit ebenjener Freiheit eines Dritten kollidiert.