Die präoperative Situation des Beschwerdeführers gestaltete sich also derart, dass es der Freiheit des Arztes, bzw. der Institution, anheim gestellt war, ob für sie der Eingriff unter den gewünschten Bedingungen vertretbar war oder nicht. Der Straftatbestand der Nötigung vermittelt dem Beschwerdeführer keinen durchsetzbaren Anspruch auf elektive Eingriffe unter den von ihm gesetzten Rahmenbedingungen.