5.4 Wie vorne ausgeführt handelte es sich um einen elektiven Eingriff. Was die Dringlichkeit des Eingriffs anbelangt, kann auf die nachvollziehbaren medizinischen Ausführungen der Beschuldigten 2 verwiesen werden (Stellungnahme vom 29. August 2016, S. 8). Die präoperative Situation des Beschwerdeführers gestaltete sich also derart, dass es der Freiheit des Arztes, bzw. der Institution, anheim gestellt war, ob für sie der Eingriff unter den gewünschten Bedingungen vertretbar war oder nicht.