Somit habe sie gewusst, dass die Unterzeichnung der Einverständniserklärung keine Option für ihn gewesen sei. Sie habe ihn dadurch in eine schwere Notsituation, in der er zwischen seiner seit Jahrzehnten bestehenden Glaubensüberzeugung und seinem akut gefährdeten Gesundheitszustand habe entscheiden müssen. Was die Intensität des Nötigungsmittels anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, dass keine akute Notlage erforderlich sei, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. Es genüge, wenn das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung überschreite. 5.4 Wie vorne ausgeführt