12 führer nicht in einer Notlage befunden habe, sei der Eingriff in seine Entscheidungsfreiheit zu gering gewesen, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. 5.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft der Tatsache ungebührend Rechnung trage, dass er die Bluttransfusion aus tief verwurzelter Glaubensüberzeugung unter allen Umständen ablehne. Dies sei auch der Beschuldigten 2 bestens bekannt gewesen. Somit habe sie gewusst, dass die Unterzeichnung der Einverständniserklärung keine Option für ihn gewesen sei.