Bei einer elektiven Operation sei es das Recht des behandelnden Arztes, die Behandlung in der vom Patienten gewünschten Art und Weise (hier: Verbot jeglicher Bluttransfusion) abzulehnen und auf eine andere Institution, welche auf der Spitalliste des Kantons stehe, zu verweisen. Dieses Recht müsse auch dem Spital zustehen, das einen Belegarzt in seinen Infrastrukturen operieren lasse, da ein Spital nicht hinnehmen müsse, dass Behandlungen durchgeführt würden, die in Widerspruch zu den Grundsätzen stehen, die sich das Spital in vertretbarer Weise gegeben habe. Weil sich der Beschwerde-