Bei der Operation habe es sich weder um eine Notfalloperation (solche müssten unverzüglich vorgenommen werden), noch um eine dringliche Operation (solche müssten innert 24 Stunden durchgeführt werden), sondern um eine elektive Operation gehandelt. Bei einer elektiven Operation sei es das Recht des behandelnden Arztes, die Behandlung in der vom Patienten gewünschten Art und Weise (hier: Verbot jeglicher Bluttransfusion) abzulehnen und auf eine andere Institution, welche auf der Spitalliste des Kantons stehe, zu verweisen.