Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer habe die freie Wahl gehabt, die Einverständniserklärung zu unterzeichnen oder sich an eine andere Institution zu wenden. Bei der Operation habe es sich weder um eine Notfalloperation (solche müssten unverzüglich vorgenommen werden), noch um eine dringliche Operation (solche müssten innert 24 Stunden durchgeführt werden), sondern um eine elektive Operation gehandelt.