5. Versuchte Nötigung 5.1 Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer habe die freie Wahl gehabt, die Einverständniserklärung zu unterzeichnen oder sich an eine andere Institution zu wenden.