10 Abs. 2 BV in Einklang zu bringen ist. Grundrechtsverletzungen sind strafrechtlich nur dann von Interesse, soweit sie in Form von konkret erfüllten Straftatbeständen zu Tage treten, was, wie soeben dargelegt, nicht der Fall ist. In dem vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt ist die Erfüllung der Leistungsverweigerungsvariante des Rassendiskriminierungsverbots (Art. 261bis Abs. 5 StGB) nicht auszumachen. Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich insoweit als rechtens.