Der Beschwerdeführer hat keinen strafrechtlich geschützten Anspruch, dass ein elektiver Eingriff zu den von ihm gewünschten Rahmenbedingungen in bestimmten Räumlichkeiten, hier der Beschuldigten 2, durchgeführt wird. Ebenso wenig könnte er bestimmte Ärzte, welche bei der vorzunehmenden Risikoevaluation zu einer ihm nicht genehmen Einschätzung gelangen, zur Durchführung einer elektiven Operation zwingen. Ebenfalls nicht im Strafverfahren zu klären ist die Frage, inwiefern das Positionspapier der Beschuldigten 2 mit Art. 10 Abs. 2 BV in Einklang zu bringen ist.