Das Strafverfahren ist nicht der Ort, um abzuklären, inwiefern ein solches Team, für welche Art von Operationen, auch bei der Beschuldigten 2 gebildet werden könnte, bzw. wie es um die flächendeckende Koordination möglicherweise bereits bestehender Teams zwischen den Listenspitälern des Kantons Bern bestellt ist. Der Beschwerdeführer hat keinen strafrechtlich geschützten Anspruch, dass ein elektiver Eingriff zu den von ihm gewünschten Rahmenbedingungen in bestimmten Räumlichkeiten, hier der Beschuldigten 2, durchgeführt wird.