Bei der Behandlung der Diskushernie des Beschwerdeführers handelte es sich nicht um eine vital indizierte Notoperation, sondern um einen elektiven Eingriff. Offenbar ging der Operateur, Dr. med. E.________, hinsichtlich des Eingriffs von einer positiven Nutzen-Risiko-Bilanz aus, so dass er bereit war, den Beschwerdeführer unter Zusicherung des von ihm verlangten Verzichts auf jegliche Blutabgabe zu behandeln – was er dann schliesslich auch erfolgreich tat, einfach in einem anderen Spital. Der Beschwerdeführer bringt vor, nur die behandelnden Ärzte dürften entsprechende Evaluationen und Entscheidungen treffen, einem Ärztegremium