4.5, S. 3 f. unter Verweis auf § 23 Abs. 2 Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich vom 5. April 2004; so auch PETER, a.a.O., S. 6: «Dem behandelnden Arzt steht wiederum die Möglichkeit offen, die Behandlung in der vom Patienten gewünschten Art und Weise abzulehnen und auf eine andere Institution, welche auf der Spitalliste des Kantons steht, zu verweisen.»).