Zürich wird für elektive Eingriffe bei Zeugen Jehovas eine individuelle Nutzen-Risiko- Evaluation vorausgesetzt. Erscheint dem behandelnden Arzt nach sorgfältiger Evaluation und Vorbehandlung des Patienten (insb. präoperative Massnahmen zur Anhebung des Hämatokrits [Anteil der zellulären Bestandteile am Volumen des Blutes/Mass für die «Zähflüssigkeit» des Blutes]) das Risiko des Eingriffs gegenüber dessen Nutzen zu hoch, so ist der Arzt berechtigt, den Eingriff abzulehnen (Weisung USZH, Ziff. 4.5, S. 3 f. unter Verweis auf § 23 Abs. 2 Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich vom 5. April 2004;