Bei Notfalleingriffen sind bis auf die Gabe der abgelehnten Blutprodukte alle Massnahmen zu ergreifen, die der Lebensrettung dienen. Die Überlegung dahinter ist, dass die Verweigerung der Bluttransfusion die Hilfeleistungspflicht des Arztes nicht tangiert, sondern lediglich seine Hilfeleistungsmöglichkeiten limitiert, was dazu führen kann, dass nur noch Massnahmen zur Verfügung stehen, die zwar nicht den Standards entsprechen, jedoch die Überlebenschance des Patienten gegenüber dem Nichtstun erhöhen (PETER, Wünsche der Patienten und Pflichten der Ärzte, Rechtliche Probleme bei der medizinischen Behandlung von Zeugen Jehovas, in: Jusletter, 16. August 2010, S. 7). Beim Entschluss zu ei-