Dies muss sowohl für eine Fachperson gelten, die der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört und nicht an einer Bluttransfusion beteiligt sein möchte, wie umgekehrt für eine solche, die es ethisch nicht vertreten kann, an einem elektiven Eingriff bei einem Zeugen Jehovas mitzuwirken, im Wissen darum, dass ihr im Falle der Risikoverwirklichung die Hände gebunden sind. Zur Abfederung dieser Grundproblematik wird in der Praxis zwischen vital indizierten Notoperationen und elektiven Eingriffen unterschieden (vgl. Universitätsspital Zürich, Ärztliche Direktion, Weisung