Um dies zu vermeiden bestimmt Art. 23 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (GesG, BSG 811.01), dass eine medizinische Fachperson die Mitwirkung an einer Behandlung verweigern kann, die ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen widerspricht (Notfälle ausgenommen). Dies muss sowohl für eine Fachperson gelten, die der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört und nicht an einer Bluttransfusion beteiligt sein möchte, wie umgekehrt für eine solche, die es ethisch nicht vertreten kann, an einem elektiven Eingriff bei einem Zeugen Jehovas mitzuwirken, im Wissen darum, dass ihr im Falle der Risikoverwirklichung die Hände gebunden sind.