Er wird u.U. gezwungen, zwischen der Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen entscheiden zu müssen. Ein Arzt kann nicht zu einer seinem Gewissen widersprechenden Behandlung gezwungen werden (vgl. die Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis, in: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 104, Heft 13, 2007, S. A 896). Um dies zu vermeiden bestimmt Art.