Das Hilfeleistungsgebot ist auch strafbewehrt. Nach Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Dies verdeutlicht einerseits den Stellenwert, welcher der Gesetzgeber diesem im Kern moralischen Gebot beimisst und andererseits die Brisanz des Dilemmas, in das ein Arzt in entsprechender Situation kommt: Er wird u.U. gezwungen, zwischen der Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen entscheiden zu müssen.