In einem solchen Fall kollidiert das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mit der ärztlichen Hilfeleistungspflicht (vgl. die «Deklaration von Genf» des Weltärztebunds, Fassung von 2006, sozusagen zeitgemässe Version des hippokratischen Eides: «Die Gesundheit meiner Patientin oder meines Patienten wird mein oberstes Anliegen sein.» Und: «Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren.».) Die Berufsethik verlangt von einem Arzt, dass er grundsätzlich alles in seiner Macht stehende unternimmt, ein Menschenleben zu retten. Das Hilfeleistungsgebot ist auch strafbewehrt.