Er wollte die Zusicherung einer «blutlosen» Operation, also dass auch im Falle eines kritischen Blutverlusts auf eine Bluttransfusion verzichtet würde – auch dann, wenn mit der Ergreifung dieser Massnahme nach säkularnaturwissenschaftlichen Gesichtspunkten aller Wahrscheinlichkeit nach ein Ableben verhindert werden könnte. In einem solchen Fall kollidiert das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mit der ärztlichen Hilfeleistungspflicht (vgl. die «Deklaration von Genf» des Weltärztebunds, Fassung von 2006, sozusagen zeitgemässe Version des hippokratischen Eides: «Die Gesundheit meiner Patientin oder meines Patienten wird mein oberstes Anliegen sein.»