9 bloss eine Absichtserklärung, bei der das letzte Wort noch nicht gesprochen war. Mit Blick auf das Nachfolgende kann dies offen bleiben. Entscheidend für die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 5 StGB ist, dass die Leistung zu den gleichen Bedingungen, wie sie allen anderen gewährt werden, verweigert wird. Inkriminiert ist also eine Behandlung, die von den sonst üblichen Bedingungen abweicht (NIGGLI, Rassendiskriminierung, a.a.O., N. 1650 m.H.). Dies ist hier nicht der Fall.