Abklärungen seitens der Beschuldigten 2, ob ein Operationsteam, ausschliesslich bestehend aus Medizinalpersonen, die es mit ihrem Berufsethos hätten vereinbaren können, dem Beschwerdeführer eine bluttransfusionsfreie Operation zu garantieren (vgl. dazu hinten S. 11 f.), so dass ohne die Einverständniserklärung hätte operiert werden können, erübrigten sich. Vor diesem Hintergrund ist auch offen, ob die lediglich auf einem Formular angekreuzte Rückmeldung des Anästhesisten an Dr. med. E.________ bereits eine eigentliche Leistungsverweigerung der Beschuldigten 2 darstellte oder