für den Beschwerdeführer schleunigst einen Ausweichtermin in einem anderen Spital, in welchem er ebenfalls als Belegarzt tätig ist. Dank diesem zügigen Handeln konnte ohne Zeitverlust eine Alternativlösung gefunden werden. Was ohne dieses zügige Handeln geschehen wäre, bleibt im spekulativen Bereich. Abklärungen seitens der Beschuldigten 2, ob ein Operationsteam, ausschliesslich bestehend aus Medizinalpersonen, die es mit ihrem Berufsethos hätten vereinbaren können, dem Beschwerdeführer eine bluttransfusionsfreie Operation zu garantieren (vgl. dazu hinten S. 11 f.), so dass ohne die Einverständniserklärung hätte operiert werden können, erübrigten sich.