261bis StGB eine Leistungsverweigerung. Nach der Anästhesie-Sprechstunde vom 28. September 2015 teilte der bei der Beschuldigten 2 zuständige Anästhesist dem Operateur und Belegarzt, Dr. med. E.________, umgehend mit, dass es der Beschwerdeführer abgelehnt habe, die Einverständniserklärung zu unterschreiben und kreuzte deshalb auf dem entsprechenden Fax-Formular das Feld «OP kann nicht durchgeführt werden» an (Beilage 11 zur Strafanzeige). Daraufhin organisierte Dr. med. E.________ für den Beschwerdeführer schleunigst einen Ausweichtermin in einem anderen Spital, in welchem er ebenfalls als Belegarzt tätig ist.