Der zweite Aspekt, der den Fall theoretisch erscheinen lässt, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer am vorgesehenen Datum, durch denselben Chirurgen, ohne Bluttransfusion, erfolgreich operiert werden konnte – mit der einzigen Abweichung, dass die Operation in anderen Räumlichkeiten als den Vorgesehenen durchgeführt wurde. Die eigentliche Leistung (operative Dekompression des Lendenwirbels unter der Leitung des orthopädischen Chirurgen Dr. med. E.________) wurde ihm damit vollumfänglich und termingerecht erbracht. Wie vorne dargelegt, verlangt die Tatbestandsvariante in Abs. 5 von Art. 261bis StGB eine Leistungsverweigerung.