Das Argument des Beschwerdeführers, das Risiko einer derartigen Situation sei bei seiner Operation so klein gewesen, dass auf eine vorgängige schriftliche Einverständniserklärung habe verzichtet werden können, ist nicht stichhaltig. Der zweite Aspekt, der den Fall theoretisch erscheinen lässt, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer am vorgesehenen Datum, durch denselben Chirurgen, ohne Bluttransfusion, erfolgreich operiert werden konnte – mit der einzigen Abweichung, dass die Operation in anderen Räumlichkeiten als den Vorgesehenen durchgeführt wurde.