Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhält, darf eine Bluttransfusion ohne das Einverständnis des Patienten nicht vorgenommen werden. Weil der Patient in einem solchen Worst-Case-Blutungsszenario in aller Regel nicht mehr vernehmungsfähig sein dürfte und die rettende Infusion zeitlich keinen Aufschub duldet, ist es sinnvoll, die Einverständniserklärung vorab einzuholen. Das Argument des Beschwerdeführers, das Risiko einer derartigen Situation sei bei seiner Operation so klein gewesen, dass auf eine vorgängige schriftliche Einverständniserklärung habe verzichtet werden können, ist nicht stichhaltig.