Daran ändert weder der Blutgerinnungsfaktor des Beschwerdeführers, noch die von ihm erlaubten Massnahmen der blutstillenden Medikamente oder der Einsatz eines Autotransfusionssystems, wie dem «Cell Saver», etwas. Sein Blutgerinnungsfaktor mag risikominimierend wirken und die von ihm erlaubten Massnahmen mögen Abhilfe schaffen, jedoch können sie nicht eine Bluttransfusion ersetzen, die bei einer hochgradigen Blutarmut der lege artis-Behandlung entspricht (vgl. Positionspapier, Beilage 9 zur Strafanzeige, 2. Absatz). Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhält, darf eine Bluttransfusion ohne das Einverständnis des Patienten nicht vorgenommen werden.