Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unvollständig festgestellt, geht fehl. Die Einverständniserklärung wurde augenscheinlich nicht für den reibungslosen Normalfall geschaffen – in einem solchen sind bei einer Operation, wie der hier zu Diskutierenden, mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Bluttransfusionen notwendig – sondern für das Worst-Case-Szenario, in welchem eine Lebensgefahr durch zu gros-