Dasselbe gilt für sein gleichgerichtetes Argument, es habe aufgrund des geringen Risikos einer Bluttransfusion keinen Grund gegeben, vom Beschwerdeführer eine Einverständniserklärung zu verlangen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unvollständig festgestellt, geht fehl.