Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, dass aus der äusserst geringen Wahrscheinlichkeit einer Bluttransfusion darauf geschlossen werden müsste, dass keine medizinischen Gründe für eine Eingriffsverweigerung vorgelegen haben. Auch kausal fernliegende Notfallszenarien müssen bei einem operativen Eingriff medizinisch mit einkalkuliert werden können. Dasselbe gilt für sein gleichgerichtetes Argument, es habe aufgrund des geringen Risikos einer Bluttransfusion keinen Grund gegeben, vom Beschwerdeführer eine Einverständniserklärung zu verlangen.