Zweitens wich Dr. med. E.________ umgehend auf ein anderes Spital aus, so dass die Diskushernie des Beschwerdeführers ohne Zeitverlust am ursprünglich vorgesehenen Datum, unter Berücksichtigung der von ihm bezeichneten äussersten Rahmenbedingungen, erfolgreich operativ behandelt werden konnte. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, dass aus der äusserst geringen Wahrscheinlichkeit einer Bluttransfusion darauf geschlossen werden müsste, dass keine medizinischen Gründe für eine Eingriffsverweigerung vorgelegen haben.