Spitalinterne Richtlinien seien nur in organisatorischer Hinsicht zulässig, nicht aber, wenn sie die Therapiefreiheit im Rahmen des Leistungskatalogs tangierten. 4.5 Es gilt vorauszuschicken, dass die vorliegende Beschwerdesache in doppelter Hinsicht theoretischer Natur ist: Erstens betont der Beschwerdeführer selbst, dass bei der geplanten Operation die Wahrscheinlichkeit einer derart schweren Blutung, bei welcher die Verabreichung von Fremdblut notwendig geworden wäre, als verschwindend klein einzustufen sei. Zweitens wich Dr. med. E.___