Es gäbe kein kollektives Gewissen der Ärzte, deshalb sei es der Beschuldigten 2 auch nicht möglich, für die dort operierenden Ärzte entsprechende Direktiven zu verabschieden. Die Entscheidung, ob medizinische Gründe für eine Behandlungsverweigerung vorlägen, könne nur der behandelnde Arzt entscheiden, nicht jedoch die administrative Spitalleitung und auch nicht ein Ärztegremium. Spitalinterne Richtlinien seien nur in organisatorischer Hinsicht zulässig, nicht aber, wenn sie die Therapiefreiheit im Rahmen des Leistungskatalogs tangierten.