hätten keine ethischen Bedenken hinsichtlich der Behandlung gehabt. Die Operation habe nur deshalb nicht in den Räumlichkeiten der Beschuldigten 2 vorgenommen werden können, weil dies die Spitalleitung verboten habe und zwar nicht aus zwingenden medizinischen Gründen, sondern weil der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, seine Glaubensüberzeugung durch Unterzeichnung der fraglichen Einverständniserklärung aufzugeben. Es gäbe kein kollektives Gewissen der Ärzte, deshalb sei es der Beschuldigten 2 auch nicht möglich, für die dort operierenden Ärzte entsprechende Direktiven zu verabschieden.