Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt: Sie lasse ausser Acht, dass sowohl Dr. E.________ als auch der Anästhesist, med. pract. F.________, im Rahmen ihrer jeweiligen Aufklärungsgespräche ausdrücklich erwähnt haben, dass die Blutverabreichung für den Eingriff nicht erforderlich sein werde. Damit habe kein Grund bestanden, die Einverständniserklärung zu unterzeichnen. Die behandelnden Ärzte, Dr. med. E.________ und med. pract. F.________ hätten keine ethischen Bedenken hinsichtlich der Behandlung gehabt.