7 Das Positionspapier verletze Art. 10 Abs. 2 BV, weil die Letztentscheidungsbefugnis, ob eine medizinische Massnahme zu ergreifen sei, nicht beim Arzt alleine, sondern nur beim sorgfältig aufgeklärten Patienten liege. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt: