4.3 Die Beschuldigte 2 schloss sich dem im Wesentlichen an. Sie betonte, dass das Ziel ihres Grundsatzentscheides einzig darin liege, zu verhindern, dass das medizinische Personal in einer möglichen kritischen Situation gezwungen werden könnte, gegen ihre eigenen ethischen Grundsätze, eine rettende Bluttransfusion unterlassen zu müssen. 4.4 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass bei seinem operativen Eingriff aus medizinischer Sicht kein Grund bestanden habe, eine Bluttransfusion auch nur in Erwägung zu ziehen.