Gegen den Willen des Patienten durfte somit das Spital auch im Notfall keine Bluttransfusion vornehmen – deshalb das Erfordernis einer Einverständniserklärung. Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss ableiten, ein Patient könne eine Behandlung erzwingen, die im Widerspruch zu vertretbaren Spitalrichtlinien steht.»