Dies wird von der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht in Zweifel gezogen. Der Grundsatz, der sich aus dem Einwilligungserfordernis für medizinische Eingriffe ergibt, hat indessen nicht zum Gegenstück, dass ein Patient einen Arzt oder ein Spital zur Vornahme einer Operation nach Grundsätzen zwingen kann, die den begründeten Richtlinien der Institution widersprechen. Gegen den Willen des Patienten durfte somit das Spital auch im Notfall keine Bluttransfusion vornehmen – deshalb das Erfordernis einer Einverständniserklärung.