Zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten führte die Generalstaatsanwaltschaft aus: «Der Beschwerdeführer verweist auf das Prinzip, dass der Wille des Patienten das oberste Gebot ist und dass ein Patient für die Ärzteschaft bindend Behandlungen einschliesslich Teilbehandlungen ablehnen kann. Dies wird von der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht in Zweifel gezogen.