Das Einverständniserfordernis des Spitals sei deshalb medizinisch begründet. Ohne die Möglichkeit einer lebensrettenden Bluttransfusion müsste ein Arzt im äussersten Blutungsnotfall zuschauen, wie ein Patient sterbe, obwohl die Möglichkeit bestünde, ihn zu retten. Dies würde dem Gebot, dass ein Arzt das Leben und die Gesundheit seines Patienten wahren soll, widersprechen. Zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten führte die Generalstaatsanwaltschaft aus: