«Die Regelung des Spitals zielt jedoch nicht per se auf die Religionszugehörigkeit eines Patienten, sondern knüpft an den Grundsatz an, dass es keinen Patienten verbluten lassen will. Der Beschwerdeführer wäre demnach auch dann nicht behandelt worden, wenn er seine Religionszugehörigkeit 6 verschwiegen, aber ausdrücklich auf eine ‹blutfreie› Operation bestanden hätte. Das Spital verweigert somit Zeugen Jehovas eine Operation zu denjenigen Bedingungen, wie es sie allen anderen auch verweigert.» (Stellungnahme vom 11. Juli 2016, S. 4)