äussersten Blutungsnotfall) lege artis durchgeführt werden könnten. Eine Diskriminierung einer bestimmten Glaubensgemeinschaft sei nicht das Ziel, sondern es gehe letztlich darum, dem Behandlungsteam die professionelle Autonomie, die in engem Zusammenhang mit der eigenen Ethik stehe, zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Stellungnahme dieser Begründung an: «Die Regelung des Spitals zielt jedoch nicht per se auf die Religionszugehörigkeit eines Patienten, sondern knüpft an den Grundsatz an, dass es keinen Patienten verbluten lassen will.